Honorar
Transparente Kosten und Budgetsicherheit
Rechtliche Beratung ist Vertrauenssache – das gilt auch für das Honorar. Um Ihnen von Anfang an volle Kostentransparenz zu bieten, erläutere ich Ihnen nachfolgend, wie ich mein Honorar abrechne:
Das Erstgespräch (Erstberatung)
Der erste Schritt ist eine fundierte Erstberatung. Hier verschaffe ich mir einen Überblick über Ihren Fall, gebe Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung und zeige Ihnen die Erfolgschancen sowie das weitere Vorgehen auf.
- Kosten: Für Verbraucher ist die Gebühr für ein solches Erstgespräch gesetzlich auf maximal € 190,00 (zzgl. 19 % Umsatzsteuer und Auslagen) begrenzt.
- Ihr Vorteil: Sollten Sie mich im Anschluss mit der weiteren Vertretung beauftragen, wird die Gebühr für das Erstgespräch selbstverständlich auf die daraufhin entstehenden Folgekosten angerechnet.
Unsere Abrechnungsmodelle für die weitere Vertretung
Sollte eine über die Erstberatung hinausgehende Tätigkeit erforderlich sein, arbeiten wir – je nach Art und Umfang Ihres Anliegens – mit drei verschiedenen Modellen:
1. Abrechnung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) *
Das RVG ist die gesetzliche Abrechnungsbasis für Rechtsanwälte und gleichzeitig deren gesetzlich geregelter Mindestlohn. Die Gebühren richten sich hierbei nicht nach der aufgewendeten Arbeitszeit, sondern nach dem sogenannten Gegenstandswert (also dem wirtschaftlichen Wert Ihres Falls) sowie der Art der Tätigkeit (z. B. außergerichtliche Vertretung oder Vertretung vor Gericht).
Dieses Modell kommt vor allem bei klassischen Familienstreitigkeiten und Gerichtsverfahren zum Tragen. (Beispielrechnungen finden Sie weiter unten).
2. Honorarvereinbarung auf Stundenbasis
Für komplexe Beratungen, Vertragsgestaltungen oder eine fortlaufende strategische Begleitung vereinbaren wir ein Zeithonorar.
- Mein Stundensatz: € 250,00 (netto, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Auslagen).
- Die Abrechnung erfolgt für Sie absolut transparent und minutengenau nachgewiesen, sodass Sie die investierte Zeit jederzeit exakt nachvollziehen können.
3. Attraktive Pauschalhonorare für Standardfälle
Gerade bei der privaten Vorsorge und Nachfolgeplanung möchte ich Ihnen maximale Planungssicherheit bieten. Bei häufig vorkommenden Standardfällen komme ich meinen Mandanten gegenüber den gesetzlichen RVG-Gebühren preislich entgegen. Je nach Umfang und Komplexität der Angelegenheit gelten folgende Richtwerte:
- Individuelle Testamentsgestaltung: ca. € 2.000,00
- Individuelle Ehevertragsgestaltung: ca. € 2.000,00
- Planung & Gestaltung lebzeitiger Vermögensübertragungen (z. B. Überlassung von Haus oder Eigentumswohnung inkl. Vorbehaltsrechten wie Nießbrauch etc.): ca. € 2.500,00
- Rechtssichere Vorsorgevollmacht: ca. € 250,00
(Alle Pauschalhonorare verstehen sich als Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und eventueller Auslagen.)
Gut zu wissen: Sollte unserer Zusammenarbeit ein kostenpflichtiges Erstgespräch vorausgegangen sein, wird dieses Honorar bei einer anschließenden Beauftragung selbstverständlich auf die Pauschale angerechnet.
Sprechen Sie mich im Erstgespräch einfach ganz offen auf die zu erwartenden Kosten an – wir finden die für Sie passende Lösung.
* Fußnote: Typische Berechnungsbeispiele nach dem RVG
Um das Prinzip des Gegenstandswerts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verständlicher zu machen, finden Sie hier zwei stark vereinfachte, aber typische Praxisbeispiele:
Beispiel 1: Einvernehmliche Ehescheidung (ohne Streit um Vermögen)
- Ausgangslage: Beide Ehegatten arbeiten. Das gemeinsame Nettoeinkommen beträgt 5.000 € monatlich.
- Gegenstandswert: Bei einer Scheidung berechnet sich der Wert aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten (3 x 5.000 € = 15.000 €). Hinzu kommt meist der gesetzliche Versorgungsausgleich (Rentenklärung), der pauschal mit weiteren ca. 3.000 € ins Gewicht fällt. Der Gegenstandswert liegt also bei 18.000 €.
- Anwaltskosten: Für das Einreichen des Antrags und den Gerichtstermin fallen eigene Anwaltsgebühren nach RVG in Höhe von ca. 2.500 € (inkl. Auslagen und MwSt.) an.
- Gerichtskosten: Das Gericht verlangt für das Verfahren ca. 800 €, die bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel hälftig geteilt werden (ca. 400 € pro Ehegatte).
Beispiel 2: Berechnung von Unterhalt nach der Trennung (außergerichtlich)
- Ausgangslage: Ein Ehepaar trennt sich. Die Frau betreut die zwei gemeinsamen Kinder (z. B. 6 und 10 Jahre alt) und ist momentan nicht berufstätig. Der Mann hat ein typisches Nettoeinkommen von 3.500 €. Es geht um die außergerichtliche Geltendmachung von Kindes- und Trennungsunterhalt durch die Ehefrau.
- Gegenstandswert: Bei Unterhaltssachen ist der geforderte Jahresbetrag maßgeblich. Nehmen wir an, es errechnen sich nach der Düsseldorfer Tabelle insgesamt 1.000 € Kindesunterhalt sowie 1.100 € Trennungsunterhalt pro Monat. Das sind 2.100 € monatlich. Aufs Jahr gerechnet ergibt das einen Gegenstandswert von 25.200 €.
- Anwaltskosten: Für die außergerichtliche Berechnung, Prüfung und schriftliche Geltendmachung gegenüber der Gegenseite fallen Anwaltsgebühren nach RVG in Höhe von ca. 1.480 € (inkl. Auslagen und MwSt.) an.
(Hinweis: Diese Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung. Jeder Fall ist individuell und die genauen Kosten hängen von weiteren Faktoren ab, wie z. B. dem Erreichen einer außergerichtlichen Einigung, bei der weitere Gebühren entstehen können. Ich kläre Sie vorab stets transparent auf.)
